Eigenmietwert fällt 2029: Das ändert sich für Wohneigentümer in Basel

Der Termin steht: Am 1. Januar 2029 fällt der Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum weg. Was auf den ersten Blick nach einer einfachen Steuerentlastung klingt, bringt jedoch weitere Änderungen mit sich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer in Basel und der Region lohnt es sich deshalb, frühzeitig hinzuschauen.

Was bedeutet das für Wohneigentümer in Basel und der Region?

Was ändert sich ab 2029?

Wer heute im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Mit dem Systemwechsel fällt diese Besteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum weg.

Gleichzeitig werden jedoch verschiedene bisher mögliche Steuerabzüge eingeschränkt oder abgeschafft. Dazu gehören insbesondere Abzüge für den Unterhalt selbstgenutzter Liegenschaften. Auch der Schuldzinsenabzug wird deutlich eingeschränkt. Für Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum ist eine zeitlich begrenzte Sonderregelung vorgesehen.

Ob der Systemwechsel für den einzelnen Haushalt finanziell tatsächlich von Vorteil ist, hängt deshalb unter anderem von der Höhe der Hypothek, den Schuldzinsen, den bisherigen Unterhaltskosten und der persönlichen Steuersituation ab.

Was gilt aktuell in Basel?

Bis zum Inkrafttreten 2029 bleibt das bisherige System bestehen.

In Basel-Stadt wird der Eigenmietwert für selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum auf Basis des Vermögenssteuerwerts berechnet. Für das Steuerjahr 2026 beträgt der Eigenmietwertsatz bei den kantonalen Steuern 3 Prozent, beim Bund 4 Prozent.

Auch verschiedene Liegenschaftskosten können unter den heutigen Voraussetzungen weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.

Renovation geplant? Der Zeitpunkt kann interessant werden

Besonders aufmerksam sollten Eigentümerinnen und Eigentümer werden, die in den kommenden Jahren ohnehin grössere Unterhalts- oder Sanierungsarbeiten planen.

Mit dem Systemwechsel verändern sich die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Es kann deshalb sinnvoll sein, geplante Investitionen frühzeitig mit einer Steuerfachperson anzuschauen und zu prüfen, ob der Zeitpunkt einer Sanierung steuerlich eine Rolle spielt.

Dabei gilt: Nicht jede Renovation ist steuerlich gleich zu behandeln und die konkrete Situation unterscheidet sich von Liegenschaft zu Liegenschaft.

Muss man jetzt etwas unternehmen?

Nein. Bis zum 1. Januar 2029 bleibt noch Zeit und ein überstürztes Handeln ist nicht notwendig.

Wer Wohneigentum besitzt, sollte die kommenden Jahre jedoch nutzen, um die eigene Situation zu überprüfen: Wie hoch ist die Hypothek? Welche Renovationen stehen an? Welche Unterhaltsarbeiten sind ohnehin geplant? Und wie könnte sich der Wegfall des Eigenmietwerts persönlich auswirken?

Gut informiert zu sein, schafft die beste Grundlage für die nächsten Entscheidungen rund ums eigene Zuhause.

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